| Der Kronacher Schützenbrief von 1609 |
Chronik-Inhalt |
Bürgermeister und Rath der Stadt Cronach:
Schreiben an Bürgermeister und Rath, Auch Schützenmeister und
Gemeine Schießgesellen alhie zu Lichtenfels Wegen des bey Ihnen angestellten
Gesellenschießens, Wie hernach volgendt zuvernehmen:
Den Erbarn Vorsichtigen unnd weißen
Herrn Bürgermeister und Rath, Auch Schützenmeister, und Gemeinen
Schießgesellen, der Ziellund Handtpuchßen, der Statt Lichtenfels,
Entbieten wir Bürgermeister und Rath der Statt Cronach, Kaiserliches
Stift Bamberg, Unser gutfreundt, und nachtbarlich willige Dienst zuvor,
Und geben denselben hiemit freundt- und nachtbarlicher Wohlmainung zu erkennen,
Welcher gestaldt wir mit vorbewußt, und günstiger einwilligung
des Gestrengen Edlen und Ehrenvesten Hariß Veiten von Würtzburg
zu Mitwitz, Fürstl. Bambergischer Rath, Haubtmanns zu Cronach, und
Amptmanns zu Fürttemberg x, Unseres günstigen gebietenden Herrns,
uff vorgehendes, unserer geordneten Schützenmeister, und Schießgesellen.
alhier, Anhalten, vermittels göttlicher Gnaden, umb Ehrlicher Kurtzweil
und übung willens, ein freundtnachbarliches gesellenschießen,
Uff Sontag, welcher wirdt sein der dreyundzwantzigst Monatstag Augusti
Neuen, aber des dreytzehenden Einsden alttff >>>>>
Calenders
umb ungefehrlich Zehen Uhr, vor Mittags, an unserer gewöhnlichen Schießstatt,
zuhaltten bedacht, und gesinnet, alda erstlich die Neuner, alß drey
aus der Unserigen, und sechs von frembten, so Schießens erfahren,
und geübt, erwehlet werden, denen alle für fallende Irrtumb,
so sich in wehrenden Schießen ergeben möchten, Schießens
gebrauch nach, hin und bei zulegen, vollendlicher Gewalt hiemt übergeben,
und alle glatte, gezogene oder geschraubte Püchsen, und Pürschrohre,
mit Feuer: oder Schrammenschlösser (doch das mit zween aus einer Püchsen
schießen oder einer zwo Büchsen belegt, und in allem gewehrliche
Vortheil, so Schießens rechten zuentgegen bej Verlust der Schuß,
Schießzeugs und sonderbahrer der Neuner straff, vermieten bleibe),
gegönnert, und zugelassen sein sollen, und sollen drey neue unversehrte,
schwebende Haubtscheuben, gehangen werden, Welche jede vom Nagel in die
Runde, fünff Viertel Alhiesiges Cronacher Elle, davon ein Viertel
anders beygezeidinet haltten, und die Weite des standts zweyhundert und
drey und Siebentzig bemeltten Elen sein solle. Zu solchen Schießen
geben wir bevor, und zum Besten zwantzig Güldtens thaller, und umb
welches beste achtzehen Schüß im Loß, Schießens
recht und geprauch nach, ohne Vortheil mit seinen schwebenden Armen, und
ausgetrennten Ermeln, zu berührter Scheuben geschehen. Das einlaggeldt
in das Haubtschießen, davon die andern Haubtgewinn gemacht werden,
Ein Gülden oder 60 Creutzer sein. Es sollen auch drey Stechgewinn
gemacht, und uff ein jeden Stich zehen Creutzer, Thut die gantze einlag
anderthalb Gulden, und welcher Schütz aus denselben, ein gewieß
erhalten würdt, der solle ihme an guter ganger Müntz, neben gepräuchigen
Fahnen, (doch das jeder zu besoldung der hierzu bestellten diener, je von
einem gulden gewinns, Sowohl im Haubt-, Mayster, und anderen Schüssen,
drey Creutzer Abzugs geduldten) geraicht und bezahlet werden, So wollen
wir auch zum Ritterschuß ein Ducaten geben. >>>>>
Es sollen ney nebenst auch ein gefrabte
glückhscheuben, dabey gewöhnliche gewinn zum besten geben und
uff jeden Schuß zween creutzer eingelegt, und welcher die Maysten
Farb Treffer würdt, derselbe neben einer Fahnen geraicht werden. Hirauff
gelangt E Vx. und Wx, jedes standts gebühr nach, unsere dienstfreundt
Nachtbarliches bitten, zu fortpflantzung Angesteldter Ehrlicher gesellschafft,
und Nachtbarlicher Correspondentz, zu bestimmten wohlmeinenden gesellenschißen
(Darbey ander ehrliche Kürtzweil mehr angericht). Abendts zuvor oder
uff bestimmten 23. Augusti, um 9 Uhr vor Mittags, Anhero uffin Rathauß,
damit ein jedtweder der gebühr, vor den hierzu deputirten möchte
einlosieret werden, unbeschwerth zu erscheinen, Angeregt vorhabendt gesellenschießen,
neben uns den unsrigen, so auch andern erscheinenden anzufahren und in
aller Ehrlichen Kurtzweil biß zum Endt zuvollführen, ein solche
auch dero benachbarten gleichfals, unbeschwert wißlich machen lassen.
Das sindt wir umb einen jeden seins standts gebühr nach in dergleichen,
und mehrern zu beschulden, und sonsten uff begebenden fall, Vermögens
zuverdienen, erbietig und willig. >>>>>
Datum Cronach den 23. Monatstag Juni Anno
1609. (Sigillum)