| Was heißt: Königlich Privilegiert ? |
Chronik-Inhalt |
Am 25. August 1868 hat König Ludwig
II. von Bayern "In Erwägung, dass die allgemeine bayerische Schützenordnung
vom 21. Juli 1796 der gegenwärtigen Ausbildung des Schützenwesens
nicht mehr entspricht", die Allgemeine Schützenordnung für das
Königreich Bayern erlassen.
Zweck und Organisation der Schützengesellschaften
wurden damit den damaligen politischen Verhältnissen angepasst.
"Bei seiner Majestät dem König
ist die Verleihung von besonderen Abzeichen, Prämien und dergleichen
an Schützengesellschaften und ähnlichen Vereinen mit konservativer,
loyaler Haltung als Mittel zur Hebung und Belebung des bayerischen Nationalgefühls
im Vorschlag gebracht worden. In Folge hohen Ministerialschreibens vom
12. dieses Monats wird der Kgl. Landgerichtsvorstand hiermit vertraulich
aufgefordert dem Unterzeichnenden seine Absicht über den gemachten
Vorschlag recht bald und längstens binnen 14 Tagen mitzuteilen und
zugleich jene Gesellschaften und Vereine im Amtsbezirke für welche
Allenfalls die eine oder andere Auszeichnung allerhöchsten Orts zu
beantragen. Nebst der Art und Weise, in welcher eine hohe Auszeichnung
am füglichsten und zweckdienlichsten erteilt werden könnte, näher
zu bezeichnen".
Im Regierungsblatt für das Königreich
Bayern vom 12. September 1868 wurde dann eine neue Schützenordnung
für Bayern unter dem Datum 25. August 1868 und mit der Unterschrift
von König Ludwig II von Bayern abgedruckt. Danach war für jede
Schützengesellschaft neben dem Schützenmeisteramt (§10 -
13), dem Gesellschaftsausschuss (§14 - 17) und der Generalversammlung
(§18 -21) ein "Schützencommissariat" (§8 und 9) vorgeschrieben.
Das Schützencommissariat bestand
bei der Hauptschützengesellschaft München aus zwei Commissären,
bei allen anderen aus einem, der von der Districtspolizeibehörde ernannt
wurde. Dieser Commissär hatte "das öffentliche Interesse zu wahren
und das staatliche Aufsichtsrecht zu handhaben".
Die Bayerische Schützenordnung von
1868 galt bis 1968. Im Ministerialamtsblatt der bayerischen inneren Verwaltung
vom 23. Oktober 1968 hat das Innenministerium die neue Bekanntmachung vom
23. September 1968 veröffentlicht. Danach dürfen sich Schützengesellschaften
als "privilegiert" oder "königlich privilegiert" bezeichnen, wenn
sie bereits vor 1900 rechtsfähig waren (eingetragener Verein) und
entweder eine ausdrückliche landesherrliche Einzelverleihung hatten
oder durch Anerkennung der Allgemeinen Schützenordnung vom 25. August
1868 diese Eigenschaft erlangt hatten. Dies musste aber bis zum 31.12.1899
geschehen, nach dem 1.1.1900 konnte ein königlich privilegierter Verein
nicht mehr entstehen, weil zu diesem Zeitpunkt das bürgerliche Gesetzbuch
in Kraft trat.
Da die Lichtenfelser Schützen sich
in Ihrer Satzung auf die Vorgängerschützenordnung von 1796 berufen
hatten und auch die Ordnung von 1868 befolgt haben, führen sie den
Privilegvermerk rechtens. So ist im Ministerialamtsblatt auch eine Liste
aller bayerischen Schützengesellschaften aufgeführt, die "privilegiert"
sind.
Durch Generalversammlungsbeschluss wurde die "Allgemeine Schützenordnung" durch die Lichtenfelser Schützen anerkannt. Hierdurch wurde die Scharfschützengesellschaft Lichtenfels gemeinsam mit den Gesellschaften: