| Die
Satzung der
Königl. Privil. Scharfschützengesellschaft Lichtenfels |
Chronik-Inhalt |
SATZUNG
Der Königlich privilegierten Scharfschützengesellschaft Lichtenfels
§ 1 Name und Zweck
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
§ 4 Schützenjugend
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Gesellschaftsdisziplin
§ 8 Gesellschaftsorgane
§ 9 Schützenmeisteramt
§ 10 Gesellschaftsausschuß
§ 11 Generalversammlung
§ 12 Schützenkommissar
§ 13 Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
§ 14 Auflösung der Gesellschaft
§ 15 Satzungsänderungen
§ 16 Schlußbestimmungen
§ 1
Name und Zweck >>>>>
(1) Die Gesellschaft führt den Namen »Königlich privilegierte
Scharfschützengesellschaft Lichtenfels« und hat ihren Sitz in
Lichtenfels.
(2) Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit auf Grund der
allgemeinen Schützenordnung für das Königreich Bayern vom
25. August 1868 (RegBl. Sp. 1729) und erkennt die Allgemeine Schützenordnung
an.
(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte
Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
des Sports. Sie wahrt die Tradition des Schützenwesens. Sie pflegt
den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung
und erzielt ihre jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.
(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel
der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln der Gesellschaft.
§ 2
Mitgliedschaft >>>>>
(1) Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
(2) Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Wahlberechtigt
ist das Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft,
um den Schießsport oder um die Tradition des Schützenwesens
besonders verdient gemacht hat.
(4) Zum Ehrenschützenmeister kann ernannt werden, wer sich durch
seine Tätigkeit als Schützenmeister um die Gesellschaft, um den
Schießsport oder um die Tradition des Schützenwesens besonders
verdient gemacht hat.
(1) Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt
zu richten, das jedes Gesuch mindestens 3 Wochen lang auf der Schießstätte
oder in den Gesellschaftsräumen auszuhängen oder sonst in geeigneter
Weise den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen hat.
(2) Über Aufnahmegesuche entscheiden das Schützenmeisteramt
und der Gesellschaftsausschuß gemeinsam. Zu der Sitzung müssen
alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses
unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Ein Beschluß kann nur
gefaßt werden, wenn mindestens ein Schützenmeister und ein weiteres
Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der
Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Das Aufnahmegesuch
ist angenommen, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.
(3) Besteht kein Gesellschaftsausschuß, so entscheidet die Generalversammlung
über das Aufnahmegesuch.
(4) Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines
Jahres nicht erneuert werden.
(5) Ehrenmitglieder und Ehrenschützenmeister werden auf Vorschlag
des Schützenmeisteramtes von der Generalversammlung ernannt. Ihnen
kann Sitz und Stimme im Gesellschaftsausschuß verliehen werden. Sie
sind von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.
§ 4
Schützenjugend >>>>>
(1) Die Mitglieder bis 25 Jahre bilden die Schützenjugend; sie
scheiden aus mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Lebensjahr
vollendet haben.
Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung
und Sportbestimmungen.
(2) Die Schützenjugend gibt sich eine Schützenordnung. Diese
ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht
gegen die Gesellschaftssatzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
(3) Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst. Die
Gesellschaft stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in
Eigenständigkeit entscheidet.
(4) Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die
Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse,
die gegen die Gesellschaftssatzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen
oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben.
Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt
endgültig.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft >>>>>
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss (§ 7 Abs. 2 Buchst. c),
e) durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder
wegen eines Vergehens des Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der Unterschlagung
oder der Urkundenfälschung,
d) durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens sechs Monaten wegen eines sonstigen vorsätzlichen Vergehens.
(2) Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied
bei der Aufnahme nicht unbescholten war. § 7 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Schützenmeisteramt aus der Gesellschaft austreten.
Ein Mitglied, das nicht zum Schluß eines Jahres austritt, hat die
Beiträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu
entrichten.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter
und Rechte. Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden
nicht zurückgewährt.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder >>>>>
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft
teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen
zu benutzen. (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, a) die Ziele und Aufgaben
der Gesellschaft zu fördern,
b) sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten,
e) die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Generalversammlung
und des Schützenmeisteramtes zu befolgen,
d) die ihnen von der Generalversammlung oder dem Schützenmeisteramt
übertragenen Ämter und Auf gaben gewissenhaft zu erfüllen,
e) den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung beschlossene
Beiträge pünktlich zu bezahlen.
(1) Der Erste Schützenmeister übt die Ordnungsgewalt in der
Gesellschaft aus.
(2) Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen
Regeln, die Satzung und Pflichten der Mitglieder können geahndet werden
durch
a) Geldbußen bis zum Betrag von 50.- DM, b) Ausschluss von der
Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben,
c) befristeten oder dauernden Ausschluss aus der Gesellschaft.
(3) Eine Geldbuße kann allein oder neben dem Ausschluss von den
Gesellschaftsveranstaltungen oder dem befristeten Ausschluss aus der Gesellschaft
verhängt werden. Geldbußen fallen in die Gesellschaftskasse.
Ein Mitglied, das mit der Bezahlung einer Geldbuße im Rückstand
ist, ist bis zu deren Begleichung von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen
und sportlichen Wettbewerben ausgeschlossen.
(4) Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch
den Ersten Schützenmeister oder in seinem Auftrag durch den Zweiten
Schützenmeister oder ein anderes Gesellschaftsmitglied untersucht
worden ist.
(5) Über die Ahndung von Verstößen entscheidet das
Schützenmeisteramt zusammen mit dem Gesellschaftsausschuß mit
der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein Beschluß kann nur gefaßt
werden, wenn alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses
unter Angabe der Tagesordnung geladen worden und mindestens ein Schützenmeister,
ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte
der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Vorher ist der
Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf
Stellung zu nehmen. Besteht bei der Gesellschaft kein
Gesellschaftsausschuß, so entscheidet das Schützenmeisteramt
allein.
Ein betroffenes Mitglied darf bei der Beschlußfassung nicht anwesend
sein.
(6) Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm
der Beschluß bekanntgegeben worden ist, schriftlich unter Angabe
von Gründen Beschwerde an das Schützenmeisteramt einlegen. Über
die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung. Die Einlegung der Beschwerde
bewirkt, dass der Beschluß noch nicht wirksam wird.
(7) Das Schützenmeisteramt kann den Betroffenen von den Gesellschaftsveranstaltungen
und von sportlichen Wettbewerben ausschließen, bis die Beschwerdefrist
(Abs. 6 Satz 1) abgelaufen oder über eine von ihm eingelegte Beschwerde
entschieden worden ist. Legt der Betroffene hiergegen Beschwerde ein, so
muß das Schützenmeisteramt innerhalb eines Monats nach Eingang
der Beschwerde eine außerordentliche Generalversammlung einberufen,
die über die Beschwerde entscheidet. Sie entscheidet in diesem Fall
auch über die Beschwerde nach Abs. 6.
§ 8
Gesellschaftsorgane >>>>>
Gesellschaftsorgane sind das Schützenmeisteramt, der Gesellschaftsausschuß und die Generalversammlung.
(1) Das Schützenmeisteramt besteht aus dem Ersten Schützenmeister,
dem Zweiten Schützenmeister, dem Ersten Schriftführer, dem Ersten
Schatzmeister und dem Ersten Sportleiter. Sie müssen Mitglieder der
Gesellschaft und volljährig sein.
(2) Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft. Der
Erste Schützenmeister führt den Vorsitz im Schützenmeisteramt
und vertritt die Gesellschaft nach außen; er ist Vorstand im Sinne
des § 26 BGB. Er wird, wenn er verhindert ist, durch den Zweiten Schützenmeister
vertreten.
(3) Das Schützenmeisteramt ist beschlußfähig, wenn
drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über
die Sitzungen des Schützenmeisteramtes ist eine Niederschrift zu führen.
(4) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung
in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit
ist so zu bestimmen, dass in einem Jahr zwei und im darauffolgenden Jahr
drei Mitglieder zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Wahl in das Schützenmeisteramt kann sofort abgelehnt werden.
Ein Mitglied des Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner
Amtszeit aus wichtigem Grund niederlegen.
(6) Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes
aus wichtigem Grund seines Amtes entheben. An der Generalversammlung müssen
mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung
muß als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu der Generalversammlung
angegeben sein. Der Beschluß muß mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der Anwesenden gefaßt werden.
(7) Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor
Ablauf seiner Amtszeit, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues
Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen.
(8) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.
(1) Der Gesellschaftsausschuß besteht aus dem Zweiten Schriftführer,
dem Zweiten Schatzmeister, dem Zweiten Sportleiter, dem Ersten Pistolenwart,
dem Zweiten Pistolenwart, dem Ersten Platzmeister, dem Zweiten Platzmeister,
dem Ersten Jugendschützenmeister, dem Zweiten Jugendschützenmeister,
dem Damenwart, dem Organisationsleiter, dem Ersten Hauswart, dem Zweiten
Hauswart, dem jeweiligen Schützenkönig, dem Ehrenschützenmeister,
den Ehrenmitgliedern, dem Ersten Bürgermeister der Stadt Lichtenfels
- falls er Mitglied der Gesellschaft ist - und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses
und eine entsprechende Zahl von Ersatzleuten für die Dauer von zwei
Jahren. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in einem Jahr acht und
im darauffolgenden Jahr sieben Mitglieder zu wählen sind.
Der jeweilige Schützenkönig wird nicht gewählt, sondern
ermittelt sich durch den Schuß auf die Königsscheibe.
Ehrenschützenmeister, Ehrenmitglieder und der Erste Bürgermeister
der Stadt Lichtenfels werden als Ausschußmitglieder nicht gewählt.
(3) Der Gesellschaftsausschuß, dessen Versammlungen nur auf Einladung
und unter dem Vorsitz des Ersten Schützenmeisters stattfinden können,
hat über alle Gegenstände zu beraten, die ihm das Schützenmeisteramt
vorlegt.
(4) Das Schützenmeisteramt ist unbeschadet von § 3 Abs. 2,
§ 7 Abs. 5 und § 13 Abs. 4 in folgenden Angelegenheiten an die
Zustimmung des Gesellschaftsausschusses gebunden:
a) Abschluß von Verträgen für die Gesellschaft,
b) Aufstellung des Haushaltsplanes und Prüfung der Jahresrechnung,
e) Erlaß allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der
Gesellschaftseinrichtungen.
(5) Der Gesellschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn
alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
und ein Schützenmeister anwesend sind. Der Gesellschaftsausschuß
beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Die §§
3 Abs. 2 und 7 Abs. 5 bleiben unberührt.
(6) Über die Sitzungen des Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift
zu führen, die vom Ersten Schützenmeister und vom Schriftführer
zu unterschreiben ist.
(1) Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der
Gesellschaft.
(2) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Erste Schützenmeister.
(3) Die Generalversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Über die Sitzungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift
zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben
ist.
(5) Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten,
die das Schützenmeisteramt ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied
schriftlich beantragt. Der Antrag muß dem Schützenmeisteramt
spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Generalversammlung
zugehen. Spätere Anträge sind in der Generalversammlung zu behandeln,
wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.
(6) Ein Beschluß der Generalversammlung ist stets erforderlich
für
a) eine Änderung der Satzung (§ 15)
b) die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschusses
und der Rechnungsprüfer,
c) die Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und
des Gesellschaftsausschusses,
d) die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, f) die Ernennung von Ehrenschützenmeistern,
g) die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes,
h) die Festsetzung des Beitrages und sonstiger Leistungen an die Gesellschaft,
i) die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen
(§ 7 Abs. 6 und § 7 Abs. 7),
k) die Veräußerung, Verpachtung und Belastung des Gesellschaftsvermögens,
1) die Auflösung der Gesellschaft.
(7) Das Schützenmeisteramt hat im ersten Halbjahr eine Generalversammlung
einzuberufen.
(8) Das Schützenmeisteramt hat eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist.
Eine außerordentliche Generalversammlung muß ferner einberufen
werden, wenn
a) ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung verlangt,
b) ein Mitglied gegen den Ausschluss von den Gesellschaftsveranstaltungen
Beschwerde einlegt (§ 7 Abs. 7).
(9) Zu jeder Generalversammlung ist mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Anzeige
in der Tagespresse einzuladen.
§ 12
Schützenkommissar >>>>>
(1) Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Anwesenden in geheimer Abstimmung beschließen, dass die Gesellschaft
als weiteres Organ einen Schützenkommissar hat
(2) Der Schützenkommissar wird von der Generalversammlung auf
fünf Jahre gewählt. Er soll im öffentlichen Leben stehen
und nicht Mitglied der Gesellschaft sein.
(3) Der Schützenkommissar pflegt die Verbindung der Gesellschaft
zur Stadt Lichtenfels und vertritt in der Gesellschaft die Belange der
Allgemeinheit.
(4) Der Schützenkommissar hat Sitz und beratende Stimme in allen
Gesellschaftsorganen.
(5) Ein Beschluß des Schützenmeisteramtes oder des Gesellschaftsausschusses,
gegen den der Schützenkommissar innerhalb von drei Tagen Einspruch
erhebt, wird erst wirksam, wenn die Generalversammlung ihn bestätigt.
(6) Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten,
deren Behandlung in der Generalversammlung der Schützenkommissar verlangt.
Das Verlangen ist spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt der
Generalversammlung schriftlich gegenüber dem Schützenmeisteramt
zu erklären.
(7) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen,
wenn der Schützenkommissar es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
verlangt.
§ 13
Verwaltung des Gesellschaftsvermögens >>>>>
(1) Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen.
(2) Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan
auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan
ist vierzehn Tage lang zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Er bedarf
der Genehmigung des Gesellschaftsausschusses. Die Generalversammlung beschließt
den Haushaltsplan. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Haushaltsplan geändert
werden soll.
(3) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem
Haushaltsplan und den Richtlinien und Anordnungen der Generalversammlung,
sowie des Schützenmeisteramtes.
(4) Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan
vorgesehen und vom 1. Schützenmeister angeordnet sind. Solange der
Haushaltsplan nicht genehmigt ist, können die laufenden Aufwendungen
im Rahmen des letzten Haushaltsplanes bestritten werden. Unabwendbare Ausgaben
kann das Schützenmeisteramt mit Zustimmung des Gesellschaftsausschusses
anordnen. Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.
(5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
(6) Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch
zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen
über das Vermögen der Gesellschaft zu führen und die Unterlagen
zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
dienen.
(7) Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich
die Jahresrechnung auf und legt sie dem Schützenmeisteramt vor.
Die vom Schützenmeisteramt und dem Gesellschaftsausschuß
genehmigte Jahresabrechnung ist zwei von der Generalversammlung auf zwei
Jahre gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben. Die Rechnungsprüfer
berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Schützenmeisteramtes
und des Gesellschaftsausschusses.
(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Auflösung der Gesellschaft >>>>>
(1) Die Gesellschaft erlischt, wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter
fünf herabsinkt.
(2) Die Gesellschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden.
(3) Die Generalversammlung wählt einen oder mehrere Liquidatoren.
Das Gesellschaftsvermögen, das nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten
verbleibt, ist der Stadt Lichtenfels zu übergeben mit der Auflage,
es bis zur Gründung einer neuen steuerbegünstigten Schützengesellschaft
in Lichtenfels zu verwalten. Übernimmt die Stadt die Verwaltung des
Vermögens und wird innerhalb von fünf Jahren nach der Auflösung
der Gesellschaft in Lichtenfels keine neue Schützengesellschaft gegründet,
so fällt das Verbleibende Gesellschaftsvermögen an die Stadt,
die es zur Förderung des Sportwesens zu verwenden hat. Lehnt die Stadt
die treuhänderische Verwaltung des Vermögens ab, so fällt
das Vermögen an den Freistaat Bayern, der es zur Förderung des
Schießsports zu verwenden hat.
§ 15
Satzungsänderungen >>>>>
(1) Die Satzung kann durch Beschluß der Generalversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen geändert werden.
(2) Das Schützenmeisteramt hat die Satzungsänderung unverzüglich
dem Landratsamt Lichtenfels vorzulegen mit der Bitte, die Genehmigung des
Bayer. Staatsministeriums des Innern einzuholen.
§ 16
Schlußbestimmungen >>>>>
(1) Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Bayer. Staatsministerium
des Innern in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren
Satzungen, soweit sie noch gelten, aufgehoben.
Diese Satzung wurde in Abänderung der in der Generalversammlung vom 3. September 1970 beschlossenen Satzung in der vorstehenden Fassung von der außerordentlichen Generalversammlung am 4. Juli 1986 beschlossen.
Sie ist mit der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern am 27. 11. 1986 in Kraft getreten.
Lichtenfels, 1. Januar 1987
Erster Schützenmeister Siegfried Jäkel
Zweiter Schützenmeister Alfred Brandmeier
Erster Schriftführer Kurt Hofmann
Erster Schatzmeister Hans Kuhnlein
Erster Sportleiter Rudolf Großmann
1F4 - 2022 - 15/2 Vorstehende Satzung wird gemäß § 33 Abs. 2 BGB genehmigt.
München, den 27. 11. 1986
Bayerisches Staatsministerium des Innern
i.A. Popp Ministerialrat