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Satzung in der letzten vorliegenden Fassung
vom 1. Januar 1987
(die Rechtschreibung wurde auf den Stand von 2005 geändert) |
SATZUNG
Der Königlich privilegierten Scharfschützengesellschaft Lichtenfels
(1) Die Gesellschaft führt den Namen »Königlich privilegierte Scharfschützengesellschaft Lichtenfels« und hat ihren Sitz in Lichtenfels.
(2) Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit auf Grund der allgemeinen Schützenordnung für das Königreich Bayern vom 25. August 1868 (RegBl. Sp. 1729) und erkennt die Allgemeine Schützenordnung an.
(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Sports. Sie wahrt die Tradition des Schützenwesens. Sie pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und erzielt ihre jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich. (4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(1) Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
(2) Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Wahlberechtigt ist das Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schießsport oder um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat.
(4) Zum Ehrenschützenmeister kann ernannt werden, wer sich durch seine Tätigkeit als Schützenmeister um die Gesellschaft, um den Schießsport oder um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat.
(1) Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten, das jedes Gesuch mindestens 3 Wochen lang auf der Schießstätte oder in den Gesellschaftsräumen auszuhängen oder sonst in geeigneter Weise den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen hat.
(2) Über Aufnahmegesuche entscheiden das Schützenmeisteramt und der Gesellschaftsausschuss gemeinsam. Zu der Sitzung müssen alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens ein Schützenmeister und ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Das Aufnahmegesuch ist angenommen, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.
(3) Besteht kein Gesellschaftsausschuss, so entscheidet die Generalversammlung über das Aufnahmegesuch.
(4) Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
(5) Ehrenmitglieder und Ehrenschützenmeister werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Generalversammlung ernannt. Ihnen kann Sitz und Stimme im Gesellschaftsausschuss verliehen werden. Sie sind von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.
(1) Die Mitglieder bis 25 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden aus mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.
(2) Die Schützenjugend gibt sich eine Schützenordnung. Diese ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Gesellschaftssatzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
(3) Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst. Die Gesellschaft stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in Eigenständigkeit entscheidet.
(4) Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Gesellschaftssatzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss (§ 7 Abs. 2 Buchst. c),
e) durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens des Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der Unterschlagung oder der Urkundenfälschung,
d) durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen eines sonstigen vorsätzlichen Vergehens.
(2) Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme nicht unbescholten war. § 7 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt aus der Gesellschaft austreten. Ein Mitglied, das nicht zum Schluss eines Jahres austritt, hat die Beiträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen. (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, a) die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern,
b) sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten,
e) die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes zu befolgen,
d) die ihnen von der Generalversammlung oder dem Schützenmeisteramt übertragenen Ämter und Auf gaben gewissenhaft zu erfüllen,
e) den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung beschlossene Beiträge pünktlich zu bezahlen.
(1) Der Erste Schützenmeister übt die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.
(2) Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und Pflichten der Mitglieder können geahndet werden durch
a) Geldbußen bis zum Betrag von 50.? DM, b) Ausschluss von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben,
c) befristeten oder dauernden Ausschluss aus der Gesellschaft.
(3) Eine Geldbuße kann allein oder neben dem Ausschluss von den Gesellschaftsveranstaltungen oder dem befristeten Ausschluss aus der Gesellschaft verhängt werden. Geldbußen fallen in die Gesellschaftskasse. Ein Mitglied, das mit der Bezahlung einer Geldbuße im Rückstand ist, ist bis zu deren Begleichung von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben ausgeschlossen.
(4) Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch den Ersten Schützenmeister oder in seinem Auftrag durch den Zweiten Schützenmeister oder ein anderes Gesellschaftsmitglied untersucht worden ist.
(5) Über die Ahndung von Verstößen entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit dem Gesellschaftsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen worden und mindestens ein Schützenmeister, ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Besteht bei der Gesellschaft kein Gesellschaftsausschuss, so entscheidet das Schützenmeisteramt allein.
Ein betroffenes Mitglied darf bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein.
(6) Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluss bekannt gegeben worden ist, schriftlich unter Angabe von Gründen Beschwerde an das Schützenmeisteramt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung. Die Einlegung der Beschwerde bewirkt, dass der Beschluss noch nicht wirksam wird.
(7) Das Schützenmeisteramt kann den Betroffenen von den Gesellschaftsveranstaltungen und von sportlichen Wettbewerben ausschließen, bis die Beschwerdefrist (Abs. 6 Satz 1) abgelaufen oder über eine von ihm eingelegte Beschwerde entschieden worden ist. Legt der Betroffene hiergegen Beschwerde ein, so muss das Schützenmeisteramt innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, die über die Beschwerde entscheidet. Sie entscheidet in diesem Fall auch über die Beschwerde nach Abs. 6.
Gesellschaftsorgane sind das Schützenmeisteramt, der Gesellschaftsausschuss und die Generalversammlung.
(1) Das Schützenmeisteramt besteht aus dem Ersten Schützenmeister, dem Zweiten Schützenmeister, dem Ersten Schriftführer, dem Ersten Schatzmeister und dem Ersten Sportleiter. Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft und volljährig sein.
(2) Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft. Der Erste Schützenmeister führt den Vorsitz im Schützenmeisteramt und vertritt die Gesellschaft nach außen; er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wird, wenn er verhindert ist, durch den Zweiten Schützenmeister vertreten.
(3) Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes ist eine Niederschrift zu führen.
(4) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in einem Jahr zwei und im darauf folgenden Jahr drei Mitglieder zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Wahl in das Schützenmeisteramt kann sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund niederlegen.
(6) Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund seines Amtes entheben. An der Generalversammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu der Generalversammlung angegeben sein. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden gefasst werden.
(7) Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen.
(8) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.
(1) Der Gesellschaftsausschuss besteht aus dem Zweiten Schriftführer, dem Zweiten Schatzmeister, dem Zweiten Sportleiter, dem Ersten Pistolenwart, dem Zweiten Pistolenwart, dem Ersten Platzmeister, dem Zweiten Platzmeister, dem Ersten Jugendschützenmeister, dem Zweiten Jugendschützenmeister, dem Damenwart, dem Organisationsleiter, dem Ersten Hauswart, dem Zweiten Hauswart, dem jeweiligen Schützenkönig, dem Ehrenschützenmeister, den Ehrenmitgliedern, dem Ersten Bürgermeister der Stadt Lichtenfels ? falls er Mitglied der Gesellschaft ist ? und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses und eine entsprechende Zahl von Ersatzleuten für die Dauer von zwei Jahren. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in einem Jahr acht und im darauf folgenden Jahr sieben Mitglieder zu wählen sind.
Der jeweilige Schützenkönig wird nicht gewählt, sondern ermittelt sich durch den Schuss auf die Königsscheibe.
Ehrenschützenmeister, Ehrenmitglieder und der Erste Bürgermeister der Stadt Lichtenfels werden als Ausschussmitglieder nicht gewählt.
(3) Der Gesellschaftsausschuss, dessen Versammlungen nur auf Einladung und unter dem Vorsitz des Ersten Schützenmeisters stattfinden können, hat über alle Gegenstände zu beraten, die ihm das Schützenmeisteramt vorlegt.
(4) Das Schützenmeisteramt ist unbeschadet von § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 5 und § 13 Abs. 4 in folgenden Angelegenheiten an die Zustimmung des Gesellschaftsausschusses gebunden:
a) Abschluss von Verträgen für die Gesellschaft,
b) Aufstellung des Haushaltsplanes und Prüfung der Jahresrechnung,
e) Erlass allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen.
(5) Der Gesellschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und ein Schützenmeister anwesend sind. Der Gesellschaftsausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Die §§ 3 Abs. 2 und 7 Abs. 5 bleiben unberührt.
(6) Über die Sitzungen des Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die vom Ersten Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
(1) Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft.
(2) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Erste Schützenmeister.
(3) Die Generalversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Über die Sitzungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
(5) Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muss dem Schützenmeisteramt spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.
(6) Ein Beschluss der Generalversammlung ist stets erforderlich für
a) eine Änderung der Satzung (§ 15)
b) die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschusses und der Rechnungsprüfer,
c) die Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses,
d) die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes, e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, f) die Ernennung von Ehrenschützenmeistern, g) die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes,
h) die Festsetzung des Beitrages und sonstiger Leistungen an die Gesellschaft,
i) die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen (§ 7 Abs. 6 und § 7 Abs. 7),
k) die Veräußerung, Verpachtung und Belastung des Gesellschaftsvermögens, 1) die Auflösung der Gesellschaft.
(7) Das Schützenmeisteramt hat im ersten Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen.
(8) Das Schützenmeisteramt hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss ferner einberufen werden, wenn
a) ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt,
b) ein Mitglied gegen den Ausschluss von den Gesellschaftsveranstaltungen Beschwerde einlegt (§ 7 Abs. 7).
(9) Zu jeder Generalversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Anzeige in der Tagespresse einzuladen.
(1) Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden in geheimer Abstimmung beschließen, dass die Gesellschaft als weiteres Organ einen Schützenkommissar hat
(2) Der Schützenkommissar wird von der Generalversammlung auf fünf Jahre gewählt. Er soll im öffentlichen Leben stehen und nicht Mitglied der Gesellschaft sein.
(3) Der Schützenkommissar pflegt die Verbindung der Gesellschaft zur Stadt Lichtenfels und vertritt in der Gesellschaft die Belange der Allgemeinheit.
(4) Der Schützenkommissar hat Sitz und beratende Stimme in allen Gesellschaftsorganen.
(5) Ein Beschluss des Schützenmeisteramtes oder des Gesellschaftsausschusses, gegen den der Schützenkommissar innerhalb von drei Tagen Einspruch erhebt, wird erst wirksam, wenn die Generalversammlung ihn bestätigt.
(6) Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, deren Behandlung in der Generalversammlung der Schützenkommissar verlangt. Das Verlangen ist spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt der Generalversammlung schriftlich gegenüber dem Schützenmeisteramt zu erklären.
(7) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Schützenkommissar es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
(1) Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen.
(2) Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan ist vierzehn Tage lang zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Er bedarf der Genehmigung des Gesellschaftsausschusses. Die Generalversammlung beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Haushaltsplan geändert werden soll.
(3) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und Anordnungen der Generalversammlung, sowie des Schützenmeisteramtes.
(4) Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom 1. Schützenmeister angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt ist, können die laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushaltsplanes bestritten werden. Unabwendbare Ausgaben kann das Schützenmeisteramt mit Zustimmung des Gesellschaftsausschusses anordnen. Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.
(5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen der Gesellschaft zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens dienen.
(7) Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung auf und legt sie dem Schützenmeisteramt vor.
Die vom Schützenmeisteramt und dem Gesellschaftsausschuss genehmigte Jahresabrechnung ist zwei von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben. Die Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses.
(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Die Gesellschaft erlischt, wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter fünf herabsinkt.
(2) Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden.
(3) Die Generalversammlung wählt einen oder mehrere Liquidatoren. Das Gesellschaftsvermögen, das nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, ist der Stadt Lichtenfels zu übergeben mit der Auflage, es bis zur Gründung einer neuen steuerbegünstigten Schützengesellschaft in Lichtenfels zu verwalten. Übernimmt die Stadt die Verwaltung des Vermögens und wird innerhalb von fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft in Lichtenfels keine neue Schützengesellschaft gegründet, so fällt das Verbleibende Gesellschaftsvermögen an die Stadt, die es zur Förderung des Sportwesens zu verwenden hat. Lehnt die Stadt die treuhänderische Verwaltung des Vermögens ab, so fällt das Vermögen an den Freistaat Bayern, der es zur Förderung des Schießsports zu verwenden hat.
(1) Die Satzung kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen geändert werden.
(2) Das Schützenmeisteramt hat die Satzungsänderung unverzüglich dem Landratsamt Lichtenfels vorzulegen mit der Bitte, die Genehmigung des Bayer. Staatsministeriums des Innern einzuholen.
(1) Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Bayer. Staatsministerium des Innern in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, soweit sie noch gelten, aufgehoben.
Diese Satzung wurde in Abänderung der in der Generalversammlung vom 3. September 1970 beschlossenen Satzung in der vorstehenden Fassung von der außerordentlichen Generalversammlung am 4. Juli 1986 beschlossen.
Sie ist mit der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern am 27. 11. 1986 in Kraft getreten.
Lichtenfels, 1. Januar 1987
Erster Schützenmeister Siegfried Jäkel
Zweiter Schützenmeister Alfred Brandmeier
Erster Schriftführer Kurt Hofmann
Erster Schatzmeister Hans Kuhnlein
Erster Sportleiter Rudolf Großmann
1F4 ? 2022 ? 15/2 Vorstehende Satzung wird gemäß § 33 Abs. 2 BGB genehmigt.
München, den 27. 11. 1986
Bayerisches Staatsministerium des Innern
i.A. Popp Ministerialrat